Inhaltsverzeichnis

2. LehrerInnen und Behörde

2.1. Organisation: BMBF - LSR/SSR
2.1.1. Bundesministerium
2.1.2. Organisation des Landesschulrates/des Stadtschulrats

 

2.2. Dienstrecht: Vom Wollen, Können und Müssen
2.2.1. Dienstpflichten der Lehrerin / des Lehrers
2.2.2. Dienstverhältnis
2.2.3. Leistungsfeststellung für LehrerInnen
2.2.4. DirektorInnenbestellung

2.3. Krankenstand

2.4. Rechtliches zu Mutter/Vater werden als LehrerIn

2.3. Krankenstand

Meldung:
Eine Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen muss der Schulleitung unverzüglich gemeldet werden. Eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung ist entweder auf Verlagen der/des Schulleiterin/Schulleiters oder bei einer länger als drei Arbeitstage dauernden Dienstverhinderung auf jeden Fall vorzulegen.

(-> BDG § 51 (2) und VBG § 7)

 

Gehaltsfortzahlung:
Vertragslehrer/innen I L (-> VBG § 24):

Bei Vollbeschäftigung gebührt der volle Monatsgrundbezug, bei Teilbeschäftigung der aliquote Teil. Im Falle der Kürzung wird auch der aliquote Teil gekürzt.
Der Antrag auf Krankengeld beim zuständigen Sozialversicherungsträger muss vom Vertragslehrer/von der Vertragslehrerin selbst gestellt werden.
Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung
durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. (->VBG § 24 (5))
Bei Dienstunfall kann das volle/halbe Entgelt auch länger bezahlt werden. (-> VBG § 24 (6))
Haben die Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen. (-> VBG § 24 (9))

 

Vertragslehrer/innen II L (-> VBG § 46):
Gehaltsfortzahlung wie VL I L in den ersten 5 Jahren.
Der Antrag auf Krankengeld beim zuständigen Sozialversicherungsträger muss vom Vertragslehrer/von der Vertragslehrerin selbst gestellt werden.
In besonderen Ausnahmefällen kann dem Vertragslehrer über den angegebenen Zeitraum hinaus bis zur Dauer von weiteren 42 Kalendertagen das Monatsentgelt und weiteren 42 Tagen das halbe Monatsentgelt gewährt werden. (-> VBG §46 (2+3))
Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. (-> VBG § 46 (5))
Das Dienstverhältnis endet nach 84 Tagen, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. (-> VBG § 46 (6))

 

Pragmatisierte: (-> GehG § 13 c)

* Ist die/der Beamtin/Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Der Minderungsbetrag (20%) vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis. Die Bemessungsbasis ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren ((z.B. Fixbetrag für Klassenvorstand, Kustodiat, MDL), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Es besteht aber maximal der Anspruch auf den vollen Monatsbezug. (-> GehG § 13 c (1+3+4))
Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. (-> GehG § 13 c (2))
Bei Dienstunfall hat die/der Beamtin/Beamte ungeachtet der Krankheitsdauer Anspruch auf volle Bezüge.
Bei dauernder Dienstunfähigkeit ist die/der Beamtin/ Beamte in den Ruhestand zu versetzen. Bei Wiedererlangung der Dienstfähigkeit kann sie/er aus dienstlichen Gründen wieder in den Dienststand aufgenommen werden.

Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. ( GehG § 13 c (2))
Bei Dienstunfall hat die/der Beamtin/Beamte ungeachtet der Krankheitsdauer Anspruch auf volle Bezüge.
Bei dauernder Dienstunfähigkeit ist die/der Beamtin/Beamte in den Ruhestand zu versetzen. Bei Wiedererlangung der Dienstfähigkeit kann sie/er aus dienstlichen Gründen wieder in den Dienststand aufgenommen werden

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